(1) Das T1- oder T2-Verfahren ist für die Beförderung von Waren im Luftverkehr nicht zwingend vorgeschrieben, wenn die Waren keinen Maßnahmen zur Überwachung ihrer Verwendung oder ihrer Bestimmung unterliegen.
(2) Das T1- oder T2-Verfahren ist für die Beförderung von Waren durch Rohrleitungen nicht zwingend vorgeschrieben.
