Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel 4 - Zuwiderhandlungen

(1) Wird festgestellt, daß im Verlauf eines T1-Verfahrens in einem bestimmten Land Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben - unbeschadet der Strafverfolgung - von diesem Land nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben.

(2) Steht der Ort der Zuwiderhandlung nicht fest, so gilt sie als begangen,

a) wenn sie während des T1-Verfahrens bei einer Durchgangszollstelle an einer Binnengrenze festgestellt wird: im Gebiet der Vertragspartei, das das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt verlassen haben;

b) wenn sie während des T1-Verfahrens bei einer Durchgangszollstelle im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g zweiter Gedankenstrich festgestellt wird: im Gebiet der Vertragspartei, zu der diese Zollstelle gehört;

c) wenn sie während des T1-Verfahrens im Gebiet eines Landes nicht bei einer Durchgangszollstelle, sondern an einer anderen Stelle festgestellt wird: in dem Land, in dem diese Feststellung getroffen worden ist;

d) wenn die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist: in der letzten Vertragspartei, in deren Zollgebiet das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt nachweislich auf Grund der Grenzübergangsscheine gelangt sind;

e) wenn die Zuwiderhandlung nach Durchführung eines T1-Verfahrens festgestellt wird: in dem Land, in dem diese Feststellung getroffen worden ist.

(3) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 3.)