Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Außer in Fällen, die erforderlichenfalls in der Anlage II festzulegen sind, ist keine Sicherheit zu leisten für

a) Beförderungen auf dem See- oder Luftweg;

b) Beförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstraßen;

c) Beförderungen durch Rohrleitungen;

d) Beförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften der Länder durchgeführt werden.

(2) Jedes Land kann bei der Beförderung von Waren auf anderen als den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Wasserstraßen, die in seinem Gebiet gelegen sind, auf die Sicherheitsleistung verzichten. Die Länder teilen die hierzu getroffenen Maßnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit; diese unterrichtet die anderen Länder.