Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Teil

Bestimmungen ab 2023

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zielbestimmung

. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

1. die Energieeffizienz zu verbessern und den Endenergieverbrauch zu senken;

2. das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu stärken;

3. die Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, wirksam umzusetzen und damit zu den übergeordneten unionsweiten Energieeffizienzzielen den erforderlichen Beitrag zu leisten;

4. innovative und energieeffiziente Technologien zu stärken;

5. die Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen festzulegen;

6. einheitliche Rahmenbedingungen und Qualitätsstandards für Energiedienstleistungen vorzugeben;

7. notwendige und systematisierte Vorgaben für Energieaudits und Managementsysteme festzulegen und deren Anwendungsbereich auszudehnen;

8. die Vorbildfunktion des Bundes zu stärken und über die Energieeffizienz die Dekarbonisierung des Bundes voranzutreiben;

9. die Energieeffizienz durch eine individuelle und fernablesbare Verbrauchserfassung zu verbessern;

10. den Umstieg auf eine nachhaltige, energieeffiziente und ressourcenschonende Wirtschaft voranzutreiben und damit den Wirtschaftsstandort Österreich zukunftsorientiert zu gestalten;

11. Haushalte, insbesondere einkommensschwache und energiearme Haushalte, bei der Reduktion des Endenergieverbrauchs angemessen zu unterstützen;

12. über die Energieeffizienz zu den Zielen der

a) nationalen Klimaneutralität 2040;

b) unionsweiten Klimaneutralität 2050;

c) Forcierung der Erneuerbaren Energien und

d) Reduktion von Treibhausgasen

beizutragen und

13. die Stärkung der Energieeffizienz als wesentlichen Grundpfeiler des staatlichen Handelns im Energie- und Klimabereich, um volkswirtschaftliche und budgetäre Nachteile zu vermeiden, die ansonsten nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand oder überhaupt nicht mehr zu beheben sind (Vermeidung von negativen Lock-in-Effekten).