Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ausstellung, Übermittlung, Annahme und Verarbeitung von e-Rechnungen

. (1) Im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen sind die in oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen im Sinne des verpflichtet.

(2) Die Bundesdienststellen sind zur Annahme und Verarbeitung der e-Rechnungen der in oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner verpflichtet.