Ausstellung, Übermittlung, Annahme und Verarbeitung von e-Rechnungen
. (1) Im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen sind die in oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen im Sinne des verpflichtet.
(2) Die Bundesdienststellen sind zur Annahme und Verarbeitung der e-Rechnungen der in oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner verpflichtet.
