Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Definition e-Rechnung

. (1) Eine elektronische Rechnung (e-Rechnung) ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Die e-Rechnung wird nur dann als Rechnung anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet sind.

(2) Eine elektronische Gutschrift einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners ( oder 3) an eine Bundesdienststelle ist einer elektronischen Rechnung gleichzuhalten.

(3) Rechnungsrelevante Detailinformationen zu einer e-Rechnung, die über die Rechnungsmerkmale des hinausgehen, können der e-Rechnung als Beilagen beigefügt werden, wobei die vom Bundesministerium für Finanzen vorgegebenen Formate zu verwenden sind.