Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß ist in erster Instanz die FMA zuständig.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 15 Z 2, BGBl. I Nr. 107/2017)

(3) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß bis 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß zu.

(4) Die FMA hat E-Geld-Inhaber, die eine Beschwerde gegen einen Verstoß eines E-Geld-Institutes gegen oder eines E-Geld-Emittenten gegen das 3. Hauptstück zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen Schlichtungsstelle () unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.