Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aufgaben des Aufsichtsrates in Hinblick auf den Vorstand

. (1) Wird dem Aufsichtsrat ein Grund gemäß bekannt, teilt er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich mit, sofern nicht nach Abs. 2 vorzugehen ist.

(2) Verletzt ein Mitglied des Vorstands Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, eines gemäß der Regulierungsbehörde zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzes oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß vorliegt, so fordert der Aufsichtsrat das Mitglied des Vorstands schriftlich auf, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Hinblick auf zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.