Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonn- und Feiertagsdienst bei Turnusdiensten

. (1) Im Rahmen von Turnusdiensten kann der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden.

(2) Eine dienstliche Inanspruchnahme an einem Feiertag ist – sofern die im vorgesehenen Obergrenzen der wöchentlichen Dienstzeit durch den Dienstplan erreicht sind – längstens innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.

(3) Durch Dienstleistungen an Sonn- oder Feiertagen darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach nicht unterschritten werden.