Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonn- und Feiertagsdienst bei Normaldiensten

. (1) Bei Normaldiensten sind Sonn- und Feiertage grundsätzlich dienstfrei zu halten.

(2) Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann der Zivildienstleistende bis zu zweimal pro Monat zu Diensten an Sonn- oder Feiertagen herangezogen werden.

(3) Durch Dienstleistungen nach Abs. 2 darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach nicht unterschritten werden.