Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meldung

. (1) Die Meldung der Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ist unter Verwendung von Formblättern, welche von der AMA aufgelegt werden, bei dieser einzureichen.

(2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

a) Art der Maßnahme (Marktrücknahme oder Nichternte);

b) Art der Produktion (Freiland- oder Glashausgemüse);

c) Art des Erzeugnisses (Salate, Gurken, Tomaten, Paprika oder Zucchini);

d) die jeweiligen Mengen in Kilogramm je Erzeugnisart bei Marktrücknahmen;

e) die jeweiligen Flächen im Falle der Nichternte abzüglich bereits abgeernteter Flächen beziehungsweise abzüglich abgeernteter Mengen in Kilogramm.

(3) Werden Maßnahmen beantragt, die vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 durchgeführt wurden, so ist zusätzlich ein geeigneter Nachweis durch die Beilage von Buchhaltungsunterlagen (insbesondere Rechnungen betreffend Saatgut) sowie eventuell durch Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Unterlagen vorzulegen.