Zuständigkeit
. Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in genannten Rechtsvorschriften ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria” (AMA), sofern nicht aufgrund anderer Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist.
