Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Direktabfragen gemäß sowie der Datenaustausch gemäß dieser Verordnung sind ab Veröffentlichung aufzunehmen.

(2) in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 295/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.