. (1) Die Direktabfragen gemäß sowie der Datenaustausch gemäß dieser Verordnung sind ab Veröffentlichung aufzunehmen.
(2) in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 295/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
