. Anfragen zur Überprüfung von Versicherungsnummern gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind vom Finanzamt Österreich mittels Datenleitung direkt beim Dachverband der Sozialversicherungsträger durchzuführen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche periodische Überprüfung von Versicherungsnummern im Rahmen des Datenaustausches gemäß vorzunehmen.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 124/1995
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 46a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung BGBl. Nr. 246/1993, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
. (1) Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. b, c und d sowie Z 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Rückmeldung sind wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.
(2) Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten sind automatisiert an das Finanzamt Österreich zu übermitteln.
. (1) Die Direktabfragen gemäß sowie der Datenaustausch gemäß dieser Verordnung sind ab Veröffentlichung aufzunehmen.
(2) in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 295/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 295/2025kundgemacht am 15.12.2025
Fassungen ab: 16.12.2025
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 295/2025
Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger
BGBl. II Nr. 295/2025 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. Nr. 124/1995 · Stammfassung
Fassungen ab: 23.02.1995
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3
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