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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 124/1995

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 46a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung BGBl. Nr. 246/1993, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

. Anfragen zur Überprüfung von Versicherungsnummern gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind vom Finanzamt Österreich mittels Datenleitung direkt beim Dachverband der Sozialversicherungsträger durchzuführen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche periodische Überprüfung von Versicherungsnummern im Rahmen des Datenaustausches gemäß vorzunehmen.

. (1) Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. b, c und d sowie Z 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Rückmeldung sind wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.

(2) Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten sind automatisiert an das Finanzamt Österreich zu übermitteln.

. (1) Die Direktabfragen gemäß sowie der Datenaustausch gemäß dieser Verordnung sind ab Veröffentlichung aufzunehmen.

(2) in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 295/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 295/2025kundgemacht am 15.12.2025

Fassungen ab: 16.12.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 295/2025

Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger

BGBl. II Nr. 295/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. Nr. 124/1995 · Stammfassung

Fassungen ab: 23.02.1995

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. Nr. 124/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.