Beschwerden über das Verhalten von Trägern der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege sind dem Verkehr zwischen den zuständigen Behörden vorbehalten.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Beschwerden über das Verhalten von Trägern der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege sind dem Verkehr zwischen den zuständigen Behörden vorbehalten.