Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Teil VI

Schlußbestimmungen

( bis 18 des Abkommens)

Die zuständigen Behörden werden einander den Abschluß internationaler Abkommen oder das Wirksamwerden supranationaler Normen mitteilen, wenn diese für die Anwendung des Abkommens von Bedeutung sein können.