Vor einer beabsichtigten Rückschaffung, die nach des Abkommens zulässig ist, hat die Behörde des Aufenthaltsstaates der konsularischen Vertretung des Heimatstaates Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Vor einer beabsichtigten Rückschaffung, die nach des Abkommens zulässig ist, hat die Behörde des Aufenthaltsstaates der konsularischen Vertretung des Heimatstaates Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.