Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat gemäß – zur Einbeziehung der nach Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge – unaufgefordert die in angeführten Daten von Personen, die mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer veranlagt sind, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu übermitteln. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb sind auch für die Kalenderjahre 1995, 1996 und 1997 zu übermitteln.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Personen sind zusätzlich die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung () insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen, als sie sich auf Ausschüttungen an Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG- oder FSVG-pflichtige Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung genannt sind.

Beachte: Ist erstmals auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019 (vgl. ).