. Die Übermittlung der im § 229a Abs. 1 bis 3 GSVG genannten Daten hat unbeschadet der Bestimmungen des in magnetisch gespeicherter Form zu erfolgen. Die Durchführung obliegt den Abgabenbehörden des Bundes. Diese haben sich der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bedienen, die in Angelegenheiten des des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, tätig ist.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 107/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 229a Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:
Anmerkung
Der Titel wurde mit Wirksamkeit vom 27.2.2020 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 38/2020). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel angepasst.
. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat die Datenübermittlung gemäß § 229a Abs. 1 GSVG für den einzelnen Versicherten anzufordern. Die Anforderung hat die Steuernummer, die Beitragsnummer, die ersten fünf Buchstaben des Familiennamens und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten. Die Anforderungen sind der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 sind die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung (§ 96 Abs. 3 EStG 1988) insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen, als sie sich auf Ausschüttungen an Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG- oder FSVG-pflichtige Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung genannt sind.
Beachte: Abs. 2 ist erstmalig auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind (vgl. ).
. (1) Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat gemäß § 229a Abs. 2 GSVG – zur Einbeziehung der nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge – unaufgefordert die in § 229a Abs. 1 GSVG angeführten Daten von Personen, die mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb zur Einkommensteuer veranlagt sind, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu übermitteln. Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb sind auch für die Kalenderjahre 1995, 1996 und 1997 zu übermitteln.
(2) Für die in Abs. 1 genannten Personen sind zusätzlich die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung (§ 96 Abs. 3 EStG 1988) insoweit elektronisch zur Verfügung zu stellen, als sie sich auf Ausschüttungen an Empfänger beziehen, die in dieser als GSVG- oder FSVG-pflichtige Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung genannt sind.
Beachte: Ist erstmals auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019 (vgl. ).
. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die benötigten Daten, sofern die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, zu übermitteln oder einen Hinweis darauf zu geben, warum keine Daten übermittelt werden können. Die Daten oder die Hinweise sind der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.
. In den Fällen, in denen eine Übermittlung der in § 229a Abs. 1 GSVG genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form nicht möglich ist und Erhebungen beim Versicherten ergebnislos verlaufen sind, können die Daten durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bei der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes angefordert werden.
. Die Übermittlung von Daten ist mit Inkrafttreten der Verordnung aufzunehmen.
. (1) und , jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2020, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2020 ist erstmals auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind. Eine Berücksichtigung erfolgt für Beitragszeiträume ab 1. Jänner 2019.
(3) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 432/2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist erstmalig auf Kapitalertragsteueranmeldungen anzuwenden, die Ausschüttungen betreffen, die im Kalenderjahr 2019 zugeflossen sind.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 432/2022kundgemacht am 01.12.2022
Fassungen ab: 01.01.2023, 02.12.2022
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 7
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 432/2022
Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
BGBl. II Nr. 432/2022 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 38/2020kundgemacht am 26.02.2020
Fassungen ab: 01.07.2020, 27.02.2020
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 38/2020
Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
BGBl. II Nr. 38/2020 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 107/1998 · Stammfassung
Fassungen ab: 28.03.1998
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
