Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Die gemäß § 2 in Schilling festzustellenden Leistungen -

mit Ausnahme von Kinderzuschüssen, Ausgleichszulagen sowie Leistungen

aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen

bemessen werden - sind bei der Feststellung mit dem Faktor

N

--------------------------------------

K tief 1 K tief 2

-

n tief 1 x - + n tief 2 x - + ..... + n

K K

aufzuwerten. Dabei bedeutet (bedeuten):

1. N die Gesamtzahl der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate,

2. n tief 1, n tief 2 usw. die Anzahl der in den Zollausschlußgebieten erworbenen Beitragsmonate, die mit einem jeweils gleichen fixen Wechselkurs umgerechnet und bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,

-

3. n die Anzahl der im Währungsgebiet der Republik Österreich erworbenen Beitragsmonate, die bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,

4. K tief 1, K tief 2 usw. den jeweiligen fixen Wechselkurs für die Beitragsmonate n tief 1, n tief 2 usw.,

5. K den am Tag der Antragstellung jeweils geltenden Wechselkurs (Valuta-Verkauf).

Leistungsteile, die auf unterschiedliche Bemessungsgrundlagen zurückzuführen sind, sind getrennt aufzuwerten.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)

(3) Bei der Feststellung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung für Leistungsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Zollausschlußgebiete haben, ist Abs. 1 anzuwenden, wenn Beiträge gemäß § 1 entrichtet wurden.

Beachte: Gilt als Bundesgesetz für jene Personen weiter, die vor dem

1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz

und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung

der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder

Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Dabei tritt

1. an die Stelle der Leistungsfeststellung in Schilling die

Leistungsfeststellung in Euro und

2. an die Stelle des am Tag der Antragstellung geltenden

Wechselkurses (K) der Wechselkurs von 7,04 S je 1 DM

(vgl. § 594 Abs. 4, BGBl. Nr. 189/1955, § 290 Abs. 4, BGBl. Nr.

560/1978 und § 279 Abs. 7, BGBl. Nr. 559/1978).