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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 396/1993

Änderung

idF:

BGBl. Nr. 504/1994 (NR: GP XVIII IA 617/A, 618/A, 620/A und 719/A AB 1642 S. 168. BR: AB 4813 S. 588.)

BGBl. I Nr. 67/2001 (tw. BG) (NR: GP XXI RV 593 AB 659 S. 71. BR: AB 6388 S. 678.)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 506c ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1993, des § 246a GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 336/1993, und des § 235a BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 337/1993, wird verordnet:

. (1) Die gemäß § 2 in Schilling festzustellenden Leistungen -

mit Ausnahme von Kinderzuschüssen, Ausgleichszulagen sowie Leistungen

aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen

bemessen werden - sind bei der Feststellung mit dem Faktor

N

--------------------------------------

K tief 1 K tief 2

-

n tief 1 x - + n tief 2 x - + ..... + n

K K

aufzuwerten. Dabei bedeutet (bedeuten):

1. N die Gesamtzahl der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate,

2. n tief 1, n tief 2 usw. die Anzahl der in den Zollausschlußgebieten erworbenen Beitragsmonate, die mit einem jeweils gleichen fixen Wechselkurs umgerechnet und bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,

-

3. n die Anzahl der im Währungsgebiet der Republik Österreich erworbenen Beitragsmonate, die bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,

4. K tief 1, K tief 2 usw. den jeweiligen fixen Wechselkurs für die Beitragsmonate n tief 1, n tief 2 usw.,

5. K den am Tag der Antragstellung jeweils geltenden Wechselkurs (Valuta-Verkauf).

Leistungsteile, die auf unterschiedliche Bemessungsgrundlagen zurückzuführen sind, sind getrennt aufzuwerten.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)

(3) Bei der Feststellung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung für Leistungsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Zollausschlußgebiete haben, ist Abs. 1 anzuwenden, wenn Beiträge gemäß § 1 entrichtet wurden.

Beachte: Gilt als Bundesgesetz für jene Personen weiter, die vor dem

1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz

und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung

der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder

Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Dabei tritt

1. an die Stelle der Leistungsfeststellung in Schilling die

Leistungsfeststellung in Euro und

2. an die Stelle des am Tag der Antragstellung geltenden

Wechselkurses (K) der Wechselkurs von 7,04 S je 1 DM

(vgl. § 594 Abs. 4, BGBl. Nr. 189/1955, § 290 Abs. 4, BGBl. Nr.

560/1978 und § 279 Abs. 7, BGBl. Nr. 559/1978).

. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)

(3) In den Fällen des Anspruches auf Ausgleichszulage zu laufenden Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die gemäß Abs. 1 neu festgestellt werden, ist die Ausgleichszulage bei unverändertem maßgebenden Sachverhalt in der am 1. Juli 1993 gemäß Abs. 1 festgestellten Höhe weiterzugewähren. Der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht:

1. die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf Grund der Pensionsanpassung;

2. eine Minderung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner Ehegattin) oder des gegenüber dem Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen (§§ 292 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, 149 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, 140 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes).

(4) In den Fällen des Anspruches auf Kinderzuschuß zu laufenden Pensionen (Renten), die gemäß Abs. 1 neu festgestellt werden, ist der Kinderzuschuß bei unverändertem maßgebenden Sachverhalt in der am 1. Juli 1993 gemäß Abs. 1 festgestellten Höhe weiterzugewähren.

Beachte: Gilt als Bundesgesetz für jene Personen weiter, die vor dem

1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz

und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung

der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder

Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Dabei tritt

1. an die Stelle der Leistungsfeststellung in Schilling die

Leistungsfeststellung in Euro und

2. an die Stelle des am Tag der Antragstellung geltenden

Wechselkurses (K) der Wechselkurs von 7,04 S je 1 DM

(vgl. § 594 Abs. 4, BGBl. Nr. 189/1955, § 290 Abs. 4, BGBl. Nr.

560/1978 und § 279 Abs. 7, BGBl. Nr. 559/1978).

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 67/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 01.07.1993

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 67/2001 (tw. BG) (NR: GP XXI RV 593 AB 659 S. 71. BR: AB 6388 S. 678.)

BGBl. I Nr. 67/2001

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BGBl. Nr. 504/1994

Fassungen ab: 01.01.1996

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 504/1994 (NR: GP XVIII IA 617/A, 618/A, 620/A und 719/A AB 1642 S. 168. BR: AB 4813 S. 588.)

BGBl. Nr. 504/1994

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BGBl. Nr. 396/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.07.1993

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5

BGBl. Nr. 396/1993

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