Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbindungsbeamte

(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß der Konvention bei der Entsendung von Verbindungsbeamten zusammen.

(2) In einen Drittstaat entsandte Verbindungsbeamte können im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der zuständigen Behörden auch die Interessen der anderen Vertragspartei wahrnehmen.