Gegenstand der Zusammenarbeit
Diese Vereinbarung hat die Festschreibung der für die Durchführung der Konvention erforderlichen Bestimmungen zum Ziel.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Gegenstand der Zusammenarbeit
Diese Vereinbarung hat die Festschreibung der für die Durchführung der Konvention erforderlichen Bestimmungen zum Ziel.