Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit

. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in genannten Rechtsakte ist im Hinblick auf die , 4, 5, 7 und 9 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.

(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und der in genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.