Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen

. (1) Über jeden Arbeitnehmer, dessen Gesundheitszustand durch ärztliche Untersuchungen nach zu überwachen ist, sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens enthalten:

1. Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie Versicherungsnummer des Arbeitnehmers;

2. Tag der Aufnahme der Beschäftigung mit Arbeiten in Druckluft oder als Taucher und Art dieser Beschäftigung;

3. Beendigung dieser Beschäftigung;

4. Name und Anschrift des ermächtigten Arztes;

5. Tag der ärztlichen Untersuchung und Bescheinigung bzw. Vermerk des ermächtigten Arztes über die Eignung.

(2) Die Eintragungen nach Abs. 1 Z 5 können entfallen, wenn hierüber eine schriftliche Mitteilung des ermächtigten Arztes oder des zuständigen Arbeitsinspektorates vorliegt.

Beachte: vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994