Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nicht ausdrücklich erwähntes Vermögen

Das nicht nach den Artikeln 5, 6 und 7 zu behandelnde Vermögen darf nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.