Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bestehende und ergänzende Übereinkommen

Auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit passen die Vertragsparteien bestehende zweiseitige oder mehrseitige Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen an, soweit dies notwendig ist, um Widersprüche zu wesentlichen Grundsätzen dieses Übereinkommens zu beseitigen, und schließen ergänzende Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen ab, soweit dies angemessen ist.