Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Teil IV

Verfahrens- und Schlußbestimmungen

Gültigkeit der Anlagen

Die Anlagen I bis V bilden integrierende Bestandteile dieses Übereinkommens, sie unterliegen insbesondere dem .