Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die und 3, , die und 8 sowie der in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind erstmals auf die für das Jahr 2004 im Jahr 2005 an den Bundesminister für Gesundheit zu legenden Berichte anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 über das Jahr 2003 und auf die im Jahr 2004 gemäß zu legenden Berichte sind die und 3, , die und 8 sowie der in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 anzuwenden.

(3) Die , 3, 5, 7, 8a und 10 in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Bis zur Einrichtung von Landesgesundheitsfonds durch die Länder nehmen die Landesfonds die Aufgaben und Funktionen der Landesgesundheitsfonds wahr.

(4) Die bis 6g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 sind erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2014 anzuwenden.

(5) Abweichend von Abs. 4 sind die bis 6g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 auf Datenmeldung im Rahmen von Modellprojekten der Bundesgesundheitsagentur bereits für das Berichtsjahr 2013 anzuwenden.

(6) Die bis 4 sowie 5a bis 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 sind erstmals auf die Datenmeldung für das Berichtsjahr 2015 anzuwenden.

(7) Die , und 2, bis 4, , , Abs. 3 und Abs. 5, , , , , , , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 sind erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2017 anzuwenden.

(8) Die , 3 und 5, , 3 und 5, , und 5, , 4 und 6 sowie in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(9) Die und 2 und Abs. 5, 5 Abs. 2, 5a Abs. 1, 2, 4 und Abs. 7 Z 2, 5b, 5c Abs. 1, 6 Abs. 4, 6c Abs. 1, 2, 5 und Abs. 8 Z 2, 6d, 6e, 6f Abs. 1, 6g Z 1 und 2 sowie 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(10) Die , , bis 4, Abs. 3 bis 5, , , , , ausgenommen Abs. 3 Z 5, , , ausgenommen Abs. 1 Z 4, und 2, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(11) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(12) , Abs. 2 bis Abs. 4 sowie Abs. 7, und Z 2 lit. h, und Abs. 3 bis 5 sowie Abs. 8 treten mit 31. Dezember 2029 außer Kraft.

(13) Der Kurztitel, die Abkürzung sowie bis 3, , und 2, , 2 und 4, , bis 4, Abs. 7 Z 3, , , , Abs. 3 und 4, Bezeichnung des , und 3 bis 6, und 2, , Z 2 lit. a und Z 3, Abs. 2, 3 und 5, Abs. 8 Z 3, , , , und 1a, bis 4, und 2, , , und Abs. 2, und 12 sowie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.