Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Hauptstück E

Strafbestimmung

. Die Träger von nicht über Landesgesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalten, die den gemäß , 2 oder 8 auferlegten Verpflichtungen oder den Verpflichtungen gemäß oder 6 des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 165/2004, nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

Beachte: Ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2017 anzuwenden (vgl. ).