Hauptstück E
Strafbestimmung
. Die Träger von nicht über Landesgesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalten, die den gemäß , 2 oder 8 auferlegten Verpflichtungen oder den Verpflichtungen gemäß oder 6 des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 165/2004, nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
Beachte: Ist erstmals auf die Datenmeldungen für das Berichtsjahr 2017 anzuwenden (vgl. ).
