Theoretische Ausbildung
. (1) Die theoretische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist unbeschadet der Bestimmungen des in Fachkursen zu erwerben, welche den im angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsstoff vermitteln. Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Betriebswärterkandidaten dem Prüfungskommissär (§ 7 DKBG) nachzuweisen.
(2) Wird ein Fachkurs erst nach der Prüfung () erfolgreich absolviert, ist die Einschränkung gemäß § 10 Abs. 3 DKBG auf die zu wartende Anlage vom zuständigen Prüfungskommissär (§ 7 Abs. 2 DKBG) sodann durch einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis () aufzuheben oder ein neues Zeugnis auszustellen. gilt sinngemäß.
