Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Theoretische Ausbildung

. (1) Die theoretische Ausbildung gemäß ist unbeschadet der Bestimmungen des in Fachkursen zu erwerben, welche den im angeführten jeweils zutreffenden Prüfungsstoff vermitteln. Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Betriebswärterkandidaten dem Prüfungskommissär () nachzuweisen.

(2) Wird ein Fachkurs erst nach der Prüfung () erfolgreich absolviert, ist die Einschränkung gemäß auf die zu wartende Anlage vom zuständigen Prüfungskommissär () sodann durch einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis () aufzuheben oder ein neues Zeugnis auszustellen. gilt sinngemäß.