Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Erleichterungen

. (1) Für Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von

1. Dampfkesseln, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 32 bar und deren Rauminhalt 10 l nicht übersteigt,

2. Wärmekraftmaschinen, deren Nennleistung 50 kW nicht überschreitet und

3. Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen gemäß

gelten folgende Bestimmungen:

a) Sie sind von der praktischen Verwendung und der theoretischen Ausbildung befreit,

b) die Ablegung der Prüfung () ist nicht erforderlich.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen dürfen ohne ständige Beaufsichtigung betrieben werden.

(3) Personen zur Bedienung und Beaufsichtigung von in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen unterliegen nicht der Aufsicht der Behörde gemäß .