Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beaufsichtigung der Begräbnisplätze.

Die Begräbnisplätze und Krematorien sind von dem Amtsarzt auf Einrichtung und Ordnung des Betriebes gelegentlich der Ortsbesichtigung ( dieser Dienstordnung) zu besichtigen. Die Schließung ungünstig gelegener Begräbnisplätze ist anzustreben, insbesondere wenn gesundheitsschädliche Einflüsse auf die Umgebung zu befürchten sind.