Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bei Gesundheitsämtern, die die Möglichkeit zur Weiterbildung bieten, können mit Genehmigung des Reichsministers des Innern Medizinalpraktikanten eingestellt werden.