Die bei einem Gesundheitsamt beschäftigten nichtbeamteten Personen sind bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen durch ihre Tätigkeit bei dem Amt bekannt werden, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die bei einem Gesundheitsamt beschäftigten nichtbeamteten Personen sind bezüglich aller Angelegenheiten, die ihnen durch ihre Tätigkeit bei dem Amt bekannt werden, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.