Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Frist für die Anpassung an den Stand der Technik für das im § 5 Z. 7 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung wird für die nachstehend genannten öffentlich-rechtlichen Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008, verlängert:

1. Mülldeponie Roppen II;

2. Mülldeponie Sölden;

3. Mülldeponie Ahrental;

4. Mülldeponie Wörgl-Riederberg;

5. Mülldeponie Jochberg;

6. Mülldeponie Lavant.