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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 53/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 31d Abs. 7 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird verordnet:

Die Frist für die Anpassung an den Stand der Technik für das im § 5 Z. 7 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, normierte Verbot der Deponierung wird für die nachstehend genannten öffentlich-rechtlichen Deponien bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008, verlängert:

1. Mülldeponie Roppen II;

2. Mülldeponie Sölden;

3. Mülldeponie Ahrental;

4. Mülldeponie Wörgl-Riederberg;

5. Mülldeponie Jochberg;

6. Mülldeponie Lavant.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.