3. Abschnitt
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure
Pflichten der Wirtschaftsakteure
. Neben den in den bis 16 des Druckgerätegesetzes angeführten Pflichten sind von den betroffenen Wirtschaftakteuren die in den bis 37 näher spezifizierten produktbezogenen Verpflichtungen zu erfüllen.
