. (1) Die erste Übermittlung gemäß dieser Verordnung hat innerhalb eines Monats nach deren Kundmachung zu erfolgen und die Zeitpunkte vom 5. Jänner bis 31. März 1988 zu umfassen.
(2) und , jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
