. Die Übermittlung der in § 217 Abs. 2 BSVG genannten Daten hat über Datenleitung zu erfolgen. Die Durchführung obliegt dem Finanzamt Österreich. Dieses hat sich der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bedienen, die in Angelegenheiten des des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, in ihrer Eigenschaft als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, tätig ist.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 202/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 217 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 611/1987 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
. Die Übermittlung umfaßt:
1. bei Ergehen von Feststellungsbescheiden die Daten im Umfang des § 217 Abs. 2 BSVG und
2. ab der Hauptfeststellung auf den 1. Jänner 1988 bei Gesamtflächenänderungen, die gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen, den Ordnungsbegriff (Einheitswert-Aktenzeichen), den Stichtag, das Datum der Änderung und die Berechnungsgrundlagen.
. Die in genannten Daten sind laufend zu übermitteln.
. (1) Die erste Übermittlung gemäß dieser Verordnung hat innerhalb eines Monats nach deren Kundmachung zu erfolgen und die Zeitpunkte vom 5. Jänner bis 31. März 1988 zu umfassen.
(2) und , jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 579/2020kundgemacht am 18.12.2020
Fassungen ab: 01.01.2021, 19.12.2020
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 579/2020
FORG-Anpassungsverordnung
BGBl. II Nr. 579/2020 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 100/1997
Fassungen ab: 11.04.1997
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 100/1997
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. Nr. 614/1992
Fassungen ab: 26.09.1992
Erfasste Bestimmungen: § 2
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 614/1992
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. Nr. 202/1988 · Stammfassung
Fassungen ab: 27.04.1988
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
