Titel II
Gemeinsame Bestimmungen
Landesrecht
§ 1. Bei Auslegung und Anwendung des Übereinkommens ist seinem Charakter als internationalem Recht und der Notwendigkeit, die Einheitlichkeit zu fördern, Rechnung zu tragen.
§ 2. Soweit im Übereinkommen keine Bestimmungen getroffen sind, gilt Landesrecht.
§ 3. Unter Landesrecht versteht man das Recht des Staates, in dem der Berechtigte seinen Anspruch geltend macht, einschließlich der Kollisionsnormen.
