Ausarbeitung von technischen Normen und ETV
§ 1 Die Ausarbeitung von technischen Normen betreffend Eisenbahnmaterial und die Normierung von industriellen Produkten und Verfahren ist Aufgabe der anerkannten nationalen und internationalen Normungsinstitute.
§ 2 Die Ausarbeitung von ETV ist, aufgrund von Anträgen gemäß , Aufgabe des achausschusses für technische Fragen, der von geeigneten Arbeitsgruppen und dem Generalsekretär unterstützt wird.
