Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Annahme von ETV

§ 1 Über die Annahme von ETV oder über deren Änderung hat der Fachausschuss für technische Fragen gemäß dem in Artikel 16, 20 und 33 § 6 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zu beschließen. Die Beschlüsse treten gemäß Artikel 35 §§ 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft.

§ 2 Einen Antrag auf Annahme oder Änderung von ETV gemäß § 1 können stellen:

a) jeder Vertragsstaat;

b) jede regionale Organisation gemäß , Buchst. x) der ATMF;

c) jeder repräsentative internationale Verband, für dessen Mitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Vorhandensein von ETV für Eisenbahnmaterial aus Gründen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit unerlässlich ist.