Verjährung
§ 1. Ansprüche nach und 7 verjähren in drei Jahren.
§ 2. Die Verjährung beginnt
a) für Ansprüche nach mit dem Tag, an dem der Verlust oder die Beschädigung des Wagens festgestellt worden ist, oder mit dem Tag, an dem der Berechtigte den Wagen gemäß Artikel 6 § 1 oder § 4 als verloren betrachten darf;
b) für Ansprüche nach mit dem Tag, an dem der Schaden eingetreten ist.
