Haftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden
§ 1. Wer den Wagen auf Grund eines Vertrages nach zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, haftet für die durch den Wagen verursachten Schäden, sofern ihn ein Verschulden trifft.
§ 2. Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von § 1 abweichen.
