Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Haftung für Schäden, die durch einen Wagen verursacht werden

§ 1. Wer den Wagen auf Grund eines Vertrages nach zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt hat, haftet für die durch den Wagen verursachten Schäden, sofern ihn ein Verschulden trifft.

§ 2. Die Parteien des Vertrages können Vereinbarungen treffen, die von § 1 abweichen.