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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 39/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15a Abs. 2 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird verordnet:

Die Träger der steirischen Pflegeheime haben einmalig folgende Daten in die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Verfügung gestellten Datenbank STAMP innerhalb von 2 Werktagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzutragen. Sollte es zu Änderungen der folgenden Daten kommen, sind diese täglich bis spätestens 16:00 Uhr in der oben genannten Datenbank einzutragen.

Folgende Daten sind von den Trägern der steirischen Pflegeheime einzutragen:

1. Anzahl der derzeitigen Bewohnerinnen und Bewohner des Pflegeheims

2. Anzahl bestätigter, d. h. positiv getesteter, Covid-19-Bewohnerinnen und Bewohner des Pflegeheims

3. Anzahl der positiv getesteten Covid-19-Bewohnerinnen und Bewohner im Krankenhaus

4. Anzahl der positiv getesteten Covid-19-Bewohnerinnen und Bewohner, die im Pflegeheim verstorben sind

5. Anzahl der positiv getesteten Covid-19-Bewohnerinnen und Bewohner, die im Krankenhaus verstorben sind

6. Kann die Pflege-, Betreuung und Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner mit derzeitigen Personalstand aufrechterhalten werden

7. Anzahl bestätigter, d.h. positiv getesteter, Covid-19-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegeheims

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.