Abgabenfreiheit
Für Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Abgabenfreiheit
Für Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.