Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt Kosten

*) Kostentragung

Für die Tragung der Kosten der Integrationshilfe gelten die nachstehenden Bestimmungen des Sozialleistungsgesetzes sinngemäß:

§ 57 –

Errichtung und Zweck des Sozialfonds –

§ 58 –

Aufgaben des Sozialfonds –

mit der Maßgabe, dass folgende Aufgaben solche des Sozialfonds sind:

  1. a)

    die Tragung der Kosten der Integrationshilfe;

  2. b)

    die Beratung von Fragen, die für die Gestaltung der Integrationshilfe von allgemeiner Bedeutung sind;

  3. c)

    die Erlassung von Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen an Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege oder andere Einrichtungen nach und an Gemeinden sowie die Gewährung von Förderungen und sonstigen Zuschüssen an solche Einrichtungen und an Gemeinden;

  4. d)

    die Stellungnahme zu Entwürfen von Verordnungen nach dem Chancengesetz;

§ 59 –

Kostentragung – mit Ausnahme des Abs. 2 zweiter und dritter Satz –

§ 60 –

Mittel des Sozialfonds –

§ 61 –

Beiträge des Landes und der Gemeinden –

§ 62 –

Organe des Sozialfonds –

§ 63 –

Kuratorium –

§ 64 –

Vorsitzender oder Vorsitzende –

§ 65 –

Zuständiges Mitglied der Landesregierung –

mit der Maßgabe, dass es sich dabei um das für Angelegenheiten der Integrationshilfe zuständige Mitglied der Landesregierung handelt –

§ 66 –

Geschäftsführung, Geschäftsordnung –

§ 67 –

Förderungsverfahren –

§ 68 –

Aufsicht über den Sozialfonds –.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 39/2018, 81/2020