4. Abschnitt
Mitbestimmung von Menschen mit Behinderung in Einrichtungen der Behindertenhilfe
. Menschen mit Behinderung, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe betreut und begleitet werden, sind berechtigt, Mitbestimmungsgremien, wie Werkstätten- und Wohnräte zu bilden. Diese sind in wichtigen, sie betreffenden Angelegenheiten zu hören und in Entscheidungsabläufe einzubeziehen.
