Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

4. Abschnitt

Mitbestimmung von Menschen mit Behinderung in Einrichtungen der Behindertenhilfe

. Menschen mit Behinderung, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe betreut und begleitet werden, sind berechtigt, Mitbestimmungsgremien, wie Werkstätten- und Wohnräte zu bilden. Diese sind in wichtigen, sie betreffenden Angelegenheiten zu hören und in Entscheidungsabläufe einzubeziehen.