Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Übergangsbestimmungen

. Betreiberinnen oder Betreiber von Einrichtungen im Sinne des , die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits bestehen, haben spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die gemäß erforderlichen Unterlagen in der Einrichtung jederzeit zur Einsicht für die Aufsichtsbehörde bereitzuhalten.